Satzung des Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V.

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§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ 
Der Verein ist beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer 10076 registriert. 
Der Verein hat seinen Sitz in Rostock. 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck 

Der Verein „Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und soziale Zwecke. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt überwiegend ehrenamtlich, selbständig sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Mildtätigkeit vor allem dadurch, über seine Mitglieder bedürftigen Menschen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs zuzuführen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

a) Zusammenarbeit mit Spendern und Sponsoren auf Landesebene 
b) Einsammeln und Weiterleiten von Sach- und Geldspenden an die Mitglieder 
c) Koordinierung und Hilfe bei der Verteilung von Spenden 
d) Initiieren und Beraten beim Aufbau und Betrieb von Logistikverbünden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tafeln 
e) Unterstützung von Tafeln im Tagesgeschäft 
f) Beratung von Tafelgründungsinitiativen 
g) Vertretung der Tafeln in Mecklenburg-Vorpommern im Dachverband Tafel Deutschland 
h) Durchführung von Tafeltreffen. 

Der „Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ wird im Sinne dieser Aufgabenbereiche Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärungs- und Lobbyarbeit leisten. 
Der „Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ umfasst das Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern. 
Er ist juristische Person. 
Er anerkennt die bundesweit geltenden Tafelgrundsätze. 

§ 3 Sicherung des sozialen mildtätigen Zweckes 

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Freie Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO dies zulassen. 

Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins kann, wenn erforderlich, notwendiges Personal über zusätzlich eingeworbene Mittel angestellt werden. 

Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach 8& 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ‚ordnungsgemäße Buchführung zu führen. 

§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige oder mildtätige juristische Person werden, die sich die in § 2 genannten Aufgaben zum Ziel gesetzt hat, den vom Deutschen Patentamt geschützten Namen „Tafel“ führen darf und Mitglied in dem Tafel Deutschland e. V. ist. Die Mitgliedschaft erfolgt freiwillig. 

Grundlage einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des „Tafel Mecklenburg- Vorpommern e. V.“ und die Einhaltung der bundeseinheitlichen Tafelgrundsätze. 

Fördermitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Belange des „Tafel Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ finanziell und/oder ideell unterstützt. 

Die Mitgliedschaft im Verband ist von der Steuerbegünstigung des Mitgliedsvereins abhängig. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt.

§ 5 Rechte der Mitglieder 

Jedes Mitglied ist berechtigt: 

a) sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, 
b) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

Jedes Mitglied ist verpflichtet: 

a) Diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen. 
b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.
c) Die Regelungen insbesondere auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung, der Hygiene sowie des Umweltschutzes einzuhalten. 

§ 7 Mitgliedsbeitrag 

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe und Fälligkeit die jährliche Mitgliederversammlung entscheidet. 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft einer Tafel endet mit der Aberkennung des Tafelnamens oder mit der Auflösung der Tafel. 

Ein Mitglied kann jederzeit in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende. 

Ein Mitglied kann auf schriftlich begründeten Antrag an den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt oder dem Verein schweren Schaden zugefügt hat. 

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied muss vor der Entscheidung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. 

Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam. 

§ 9 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

- die Mitgliederversammlung, 
- der Vorstand. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. 

Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. 

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. 

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/eine gewählte Versammlungsleiterin. 

Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Fördermitglieder haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 

Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht. 

§ 11 Aufgaben der Mitgliedergliederversammlung 

- Jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes; 
- Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen; 
- Wahl des Vorstandes; 
- Beschlussfassungen über Veränderung des Vereins, Teilauflösung oder Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge; 
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder; 
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern; 
- Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem eingesetzten Protokollanten/der eingesetzten Protokollantin zu unterzeichen sind.

§ 12 Der Vorstand 

Der Vereinsvorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern: 

- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden; 
- dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin; 
- bis zu zwei Beisitzern/Beisitzerinnen. 

Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der Mitglieder abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig. 

Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein allein im Rechtsverkehr oder es vertreten zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam den Verein. Die Vertretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Satzungsgemäß einberufene Vorstandssitzungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Verein zu erstatten. 

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes 

Laufende Geschäftsführung des Vereins. 
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Umsetzung ihrer Beschlüsse. 
Hilfestellung zur Absicherung der Qualitätsstandards, einschl. der Lebensmittelsicherheit, 
Kontrolle der Umsetzung der Tafelgrundsätze des Tafel Deutschland e. V. 
Hilfestellung zur Lösung bei Problemen einzelner Tafeln im Rahmen der Möglichkeiten des Landesverbandes. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschlussvorschlag ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tafel Deutschland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung 

1. Änderungen sowie Ergänzungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. 
2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.11.2019 geändert und beschlossen. 

Malchin, den 13.11.2019